Von der Exteams-Redaktion | Stand: 1. September 2026
Seit heute gelten neue Regeln für Reisende und Steuerpflichtige: An vier großen Bahnhöfen ist der Alkoholkonsum untersagt, während Lohnsteuerhilfevereine umfassender zu Mieteinnahmen beraten dürfen. Käufer sollten außerdem den 27. September vormerken, denn dann greifen strengere Vorgaben für Umweltwerbung und neue Garantiehinweise.
Alkoholverbot gilt zunächst an vier Bahnhöfen
Das Konsumverbot startet am Berliner Hauptbahnhof, am Bahnhof Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Betroffen sind Bahnhofshallen und Bahnsteige. Nach Angaben der Deutschen Bahn soll die Regel bis zum 15. Oktober 2026 schrittweise auf rund 5.400 Bahnhöfe ausgeweitet werden.
Für Reisende bedeutet das: Entscheidend ist nicht nur der Aufenthaltsort, sondern auch, ob Alkohol konsumiert oder lediglich transportiert wird. Die Hausordnung und Hinweise am jeweiligen Bahnhof geben Auskunft darüber, ob das Verbot dort bereits umgesetzt ist.
Gastronomie und verschlossene Getränke bleiben ausgenommen
Bahnhofsgastronomie ist von der Regel ausgenommen. Auch verschlossene Flaschen oder Dosen mit alkoholischen Getränken dürfen weiterhin im Gepäck mitgeführt werden. Untersagt ist der Konsum in den vom Verbot erfassten allgemeinen Bahnhofsbereichen.
Bei einem Verstoß kann zunächst ein Platzverweis ausgesprochen werden. Wer wiederholt gegen die Vorgabe verstößt, muss mit einem Hausverbot rechnen. Reisende sollten besonders während der Einführungsphase auf örtliche Beschilderungen und Durchsagen achten.

Lohnsteuerhilfevereine dürfen umfassender beraten
Ebenfalls seit 1. September erweitert sich der zulässige Beratungsumfang der Lohnsteuerhilfevereine bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Die bisherigen Einnahmegrenzen von 18.000 Euro bei Einzelveranlagung und 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung entfallen.
Das kann Mitgliedern helfen, die bislang wegen höherer Mieteinnahmen keine entsprechende Unterstützung erhalten konnten. Ob ein Lohnsteuerhilfeverein den konkreten Steuerfall vollständig übernehmen darf, sollte dennoch vorab geklärt werden, da weitere Voraussetzungen des Steuerberatungsgesetzes gelten können.
Umweltwerbung und Garantielabel ändern sich am 27. September
Erst ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen pauschale Umweltversprechen nachvollziehbar belegen. Allgemeine Aussagen wie „umweltfreundlich“ dürfen damit nicht ohne ausreichenden Nachweis verwendet werden. Die Regel soll unbelegtes Greenwashing erschweren.
Neue Hinweise sollen zudem den gesetzlichen, mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch verständlicher darstellen. Das GARAN-Label soll zusätzliche Haltbarkeitsgarantien kenntlich machen. Käufer sollten dabei zwischen gesetzlicher Gewährleistung und einer freiwilligen Herstellergarantie unterscheiden.
Diese Kontrollen sind jetzt sinnvoll
- Am konkreten Bahnhof prüfen, ob das Alkoholverbot bereits gilt.
- Alkohol nur verschlossen mitführen und nicht auf Bahnsteigen konsumieren.
- Beim Lohnsteuerhilfeverein den erweiterten Beratungsumfang erfragen.
- Ab 27. September Nachweise für Umweltversprechen und Garantiebedingungen prüfen.
Die Bundesregierung und die Deutsche Bahn nennen unterschiedliche Startpunkte innerhalb des Monats. Deshalb gilt: Das Alkoholverbot und die erweiterte Steuerhilfe beginnen heute, die neuen Verbraucherhinweise folgen später im September, und der bundesweite Bahnhofsausbau läuft bis Mitte Oktober.
Quelle: Bundesregierung
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Quellenprüfung Offizielle Quellen
Die Termine, Ausnahmen und Folgen beruhen auf Mitteilungen der Bundesregierung und der Deutschen Bahn.
- Start des Alkoholverbots an vier Bahnhöfen zum 1. September geprüft
- Ausnahmen für Gastronomie und verschlossene Getränke abgeglichen
- Änderungen bei Steuerhilfe und Umweltwerbung nach Startdatum getrennt
- Bundesweite Ausweitung bis zum 15. Oktober berücksichtigt
- Quelle
- Bundesregierung: Gesetzliche Neuregelungen im September 2026
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-01 16:44
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