Von der Exteams-Redaktion · 29. September 2026
Am 1. Oktober beginnt in Deutschland keine gesetzliche Winterreifenfrist. Autofahrer müssen geeignete Reifen verwenden, sobald sie bei winterlichen Straßenverhältnissen fahren. Wer den Wechsel plant, sollte deshalb jetzt die Kennzeichnung und den Zustand seiner Reifen prüfen und bei Bedarf rechtzeitig einen Werkstatttermin vereinbaren.
Wann sind Winterreifen vorgeschrieben?
Nach § 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung kommt es auf die Straße an: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte darf ein Auto nur mit dafür geeigneter Bereifung gefahren werden. Die Regel gilt also auch vor Oktober oder nach Ostern, wenn solche Bedingungen auftreten.

Umgekehrt macht ein trockener 1. Oktober Winterreifen nicht automatisch zur Pflicht. Die bekannte Faustregel „O bis O“ – von Oktober bis Ostern – hilft lediglich bei der Planung. Sie ist keine gesetzliche Frist. Wer auf winterliche Straßen angewiesen sein könnte, sollte den Wechsel dennoch nicht erst beim ersten Schneematsch organisieren.
Woran erkennt man geeignete Reifen?
Entscheidend ist das Alpine-Symbol auf der Reifenflanke: ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke. Es kann sowohl auf Winterreifen als auch auf geeigneten Ganzjahresreifen stehen. Die frühere Kennzeichnung „M+S“ allein reicht seit dem Ende der Übergangsregelung im September 2024 nicht mehr aus.

Das Symbol ist nur ein Teil der Prüfung. Reifen müssen auch die allgemeinen Anforderungen nach § 36 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfüllen. Dazu gehört eine ausreichende Profiltiefe. Wer Beschädigungen, ungleichmäßigen Abrieb oder Zweifel am Zustand bemerkt, sollte die Reifen fachlich prüfen lassen.
Was können Autofahrer jetzt prüfen?
Schauen Sie auf allen montierten Reifen nach dem Alpine-Symbol und kontrollieren Sie Profil sowie sichtbare Schäden. Prüfen Sie auch die Reifen, die für den Wechsel bereitliegen. Falls passende Reifen fehlen oder ein Werkstatttermin nötig ist, lässt sich das Ende September meist besser planen als erst bei winterlichen Straßenverhältnissen.
Ein Beispiel: Auf trockener Fahrbahn besteht allein wegen des Datums keine Wechselpflicht. Wird dieselbe Strecke später schneematschig, dürfen Sie dort nur mit geeigneten Reifen fahren. Maßgeblich ist die konkrete Fahrt – nicht der Kalendereintrag.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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Quellenprüfung Rechtsgrundlage
Die Einordnung beruht auf den Vorschriften zu winterlichen Straßenverhältnissen und Reifenanforderungen.
- § 2 Absatz 3a StVO nennt die winterlichen Straßenverhältnisse.
- § 36 StVZO regelt Anforderungen an Reifen und ihre Kennzeichnung.
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz: § 2 StVO
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-09-26 10:14
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