Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, wie der Beitritt der DDR rechtlich vollzogen werden sollte, welche Regeln für Behörden, Länder, Eigentum und Kultur galten und weshalb die staatliche Einheit am 3. Oktober wirksam werden konnte. Als nächste entscheidende Schritte folgten die Zustimmung der Parlamente und das Inkrafttreten des Vertrags.
Der Vertrag war weit mehr als eine Urkunde für einen historischen Festakt. Seine Bestimmungen griffen unmittelbar in den staatlichen Aufbau und in den Alltag von Millionen Menschen ein. Sie regelten, welches Recht fortan gelten sollte, wie Verwaltungen weiterarbeiteten und was mit Einrichtungen, Vermögen oder offenen Eigentumsansprüchen geschah.
- Der Vertrag schuf die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die deutsche Einheit.
- Die DDR trat am 3. Oktober 1990 der Bundesrepublik bei.
- Bundesrecht wurde übernommen, allerdings mit zahlreichen Übergangs- und Sonderbestimmungen.
- Außenpolitische Fragen regelte nicht der Einigungsvertrag, sondern der Zwei-plus-Vier-Vertrag.
Berlin am 31. August 1990: Ein Vertrag für den Übergang
Die Unterzeichnung fand in einer Phase statt, in der sich politische Entscheidungen in ungewöhnlich kurzer Folge überschlugen. Die Berliner Mauer war seit November 1989 geöffnet, die erste frei gewählte Volkskammer hatte im März 1990 ihre Arbeit aufgenommen, und seit dem 1. Juli galt die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion.
Damit war der Alltag vieler Menschen bereits tiefgreifend verändert. Die staatliche Einheit bestand jedoch noch nicht. Für sie musste geklärt werden, wie zwei unterschiedliche Rechts- und Verwaltungssysteme zusammengeführt werden konnten, ohne am Tag des Beitritts ein rechtliches Vakuum entstehen zu lassen.
Der Einigungsvertrag gab darauf eine umfangreiche Antwort. Sein Haupttext und seine Anlagen legten fest, welche bundesdeutschen Vorschriften im Gebiet der bisherigen DDR sofort galten, welche angepasst wurden und wo Übergangsfristen notwendig waren. Die amtliche Fassung wird vom Bundesministerium der Justiz und vom Bundesamt für Justiz bereitgestellt.
Was der Einigungsvertrag rechtlich bewirkte
Der Vertrag regelte den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nach dem damals geltenden Artikel 23 des Grundgesetzes. Mit dem Wirksamwerden des Beitritts endete die DDR als eigener Staat. Das Grundgesetz und die bundesstaatliche Ordnung erstreckten sich auf ihr bisheriges Gebiet.
Entscheidend war der genaue Zeitpunkt: Nicht schon die Unterschrift am 31. August, sondern erst der 3. Oktober 1990 brachte die staatliche Einheit. Bis dahin mussten beide Seiten den Vertrag parlamentarisch bestätigen und die Voraussetzungen für seine Anwendung schaffen.
Der Vertrag enthielt deshalb nicht nur politische Grundsätze. Er war ein detailliertes Übergangswerk mit Regeln für nahezu alle Bereiche staatlicher Tätigkeit. Viele Vorschriften sollten sofort Einheitlichkeit herstellen; andere sollten verhindern, dass Institutionen, Verfahren oder berechtigte Ansprüche durch einen abrupten Systemwechsel verschwanden.
Fünf Lebensbereiche, in denen der Vertrag konkret wurde
Die Länder kehrten auf die politische Landkarte zurück
Auf dem Gebiet der DDR entstanden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Damit wurde eine Länderstruktur wiederhergestellt, die in der DDR 1952 durch die Einteilung in Bezirke praktisch abgelöst worden war.
Die neuen Länder mussten Parlamente, Ministerien und nachgeordnete Behörden aufbauen. Zugleich wurden sie Teil des föderalen Systems der Bundesrepublik. Berlin erhielt eine besondere Rolle: Die bisher getrennten Stadthälften wurden in einem gemeinsamen Land Berlin zusammengeführt.
Bundesrecht galt nicht überall ohne Übergangsfrist
Mit dem Beitritt wurde das Recht der Bundesrepublik grundsätzlich auf das neue Bundesgebiet übergeleitet. Das bedeutete jedoch nicht, dass jede Regel am selben Tag unverändert angewendet werden konnte.
Die Anlagen des Vertrags enthielten zahlreiche Ausnahmen, Anpassungen und Fristen. Sie betrafen unter anderem Arbeitsrecht, Sozialrecht, Wirtschaftsordnung, Justiz, Bildung und öffentliche Verwaltung. DDR-Recht konnte zeitweise fortgelten, wenn eine sofortige Ablösung unpraktikabel gewesen wäre oder besondere Verhältnisse berücksichtigt werden mussten.
Verwaltungen und Gerichte mussten arbeitsfähig bleiben
Behörden, Gerichte, Hochschulen und andere öffentliche Einrichtungen wechselten nicht lediglich ihr Namensschild. Zuständigkeiten, Personal, Aktenbestände und Vermögen mussten neu zugeordnet werden.
Der Vertrag schuf dafür einen Rahmen, überließ die praktische Neuordnung aber vielfach dem Bund und den neu gebildeten Ländern. Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes entstanden Übergangsregeln. Einrichtungen wurden übernommen, umgestaltet oder abgewickelt. Diese Entscheidungen prägten Berufswege und regionale Verwaltungsstrukturen noch lange nach 1990.

Eigentumsfragen ließen sich nicht mit einem Satz lösen
Besonders kompliziert waren Grundstücke, Betriebe und andere Vermögenswerte, deren Eigentumsverhältnisse durch Enteignungen, staatliche Verwaltung oder frühere politische Entscheidungen verändert worden waren. Der Einigungsvertrag ordnete diesen Bereich, konnte aber nicht jeden einzelnen Anspruch abschließend entscheiden.
Für Betroffene folgten häufig langwierige Prüfungen. Rückübertragung, Entschädigung, kommunales Vermögen und die Zuordnung ehemals volkseigener Werte verlangten weitere Gesetze und Verwaltungsverfahren. Dass Eigentumsfragen noch Jahre später Gerichte und Behörden beschäftigten, war daher keine bloße Nachwirkung des politischen Umbruchs, sondern eine Folge der rechtlichen Komplexität, die der Vertrag bewältigen musste.
Kultur und Institutionen waren Teil der Einheit
Der Vertrag behandelte die kulturelle Substanz in den neuen Ländern ausdrücklich als schützenswert. Museen, Sammlungen, Theater, Archive und wissenschaftliche Einrichtungen standen vor der Aufgabe, ihre Arbeit unter neuen Trägerschaften und Finanzierungsbedingungen fortzusetzen.
Damit wurde deutlich, dass Einheit nicht allein bedeutete, Gesetze und Behörden anzugleichen. Auch kulturelle Einrichtungen, historische Bestände und gewachsene regionale Identitäten benötigten Regeln für den Übergang. Gleichwohl führten Neuordnungen und Finanzierungsfragen vielerorts zu Konflikten über den Fortbestand einzelner Institutionen.
Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag erfüllten verschiedene Aufgaben
Beide Verträge gehören zum Prozess der deutschen Einheit, regelten aber unterschiedliche Ebenen. Der Einigungsvertrag war ein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR. Er organisierte den innerstaatlichen Beitritt und die rechtlichen Folgen im vereinten Deutschland.
Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde dagegen zwischen den beiden deutschen Staaten und den vier ehemaligen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion ausgehandelt. Er behandelte die außenpolitischen Bedingungen der Einheit, darunter Deutschlands Grenzen, militärische Fragen und die Beendigung der besonderen Rechte der vier Mächte.
Die Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags am 12. September 1990 war daher kein Ersatz für den Einigungsvertrag. Erst beide Regelungsebenen zusammen machten die deutsche Einheit innerstaatlich vollziehbar und international abgesichert.
Vom 31. August bis zum Tag der Deutschen Einheit
- 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
- 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet.
- 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag zu.
- 21. September 1990: Der Bundesrat billigt das Vertragsgesetz.
- 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; dieser Tag ist seither der Tag der Deutschen Einheit.
Warum die Regelungen bis heute nachwirken
Die langfristige Bedeutung des Vertrags zeigt sich besonders dort, wo nach 1990 neue Zuständigkeiten, Vermögensordnungen und Institutionen entstanden. Ländergrenzen, Verwaltungsstrukturen und viele rechtliche Übergänge gehen unmittelbar auf seine Bestimmungen zurück.
Zugleich erklärt der Vertrag, weshalb die Vereinigung nicht mit einem einzigen politischen Beschluss abgeschlossen war. Die staatliche Einheit trat an einem festgelegten Datum ein; die gesellschaftliche, wirtschaftliche und institutionelle Angleichung blieb dagegen ein langjähriger Prozess.
Wer den Weg zum 3. Oktober nachvollziehen will, sollte deshalb nicht nur auf die Feierlichkeiten der deutschen Einheit blicken. Der nächste überprüfbare Meilenstein nach der Berliner Unterzeichnung war die parlamentarische Zustimmung am 20. und 21. September 1990. Erst danach konnte der Einigungsvertrag am 3. Oktober seine volle Wirkung entfalten.
Autor: Exteams-Redaktion
Stand: 31. August 2026
Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Amtliche Grundlage
Die Einordnung stützt sich auf die amtlich veröffentlichte Fassung des Einigungsvertrags und trennt innerstaatliche von außenpolitischen Regelungen.
- Unterzeichnungsdatum des Einigungsvertrags geprüft
- Zeitpunkt des Wirksamwerdens geprüft
- Regelungen zu Ländern und Rechtsüberleitung eingeordnet
- Abgrenzung zum Zwei-plus-Vier-Vertrag vorgenommen
- Quelle
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-31 07:56
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