Von der Exteams-Redaktion | Stand: 19. August 2026
In Deutschland müssen Kartenführerscheine mit einem Ausstellungsdatum von 2002 bis 2004 grundsätzlich bis zum 19. Januar 2027 umgetauscht werden. Maßgeblich ist Feld 4a auf dem Dokument – nicht das Datum der Fahrprüfung. Für Personen, die vor 1953 geboren wurden, gilt eine spätere Frist.
Diese Führerscheine sind von der Frist betroffen
Die Umtauschpflicht betrifft das Führerscheindokument, nicht die damit erworbene Fahrerlaubnis. Betroffene behalten ihre bestehenden Fahrerlaubnisklassen, erhalten aber einen einheitlichen und befristeten EU-Kartenführerschein.
| Ausstellungszeitraum oder Geburtsjahr | Umtauschfrist |
|---|---|
| 2002 bis 2004, geboren 1953 oder später | 19. Januar 2027 |
| Vor 1953 geboren, unabhängig vom Ausstellungsjahr | 19. Januar 2033 |
Der ADAC erläutert die gestaffelten Umtauschfristen anhand des Ausstellungsjahres beziehungsweise des Geburtsjahres.
Feld 4a zeigt das entscheidende Datum
Das Ausstellungsdatum steht auf der Vorderseite des Kartenführerscheins in Feld 4a. Es kann deutlich nach dem ursprünglichen Erwerb der Fahrerlaubnis liegen, etwa wenn zuvor ein Papierführerschein ersetzt oder ein Ersatzdokument ausgestellt wurde.
Deshalb sollten Betroffene direkt das vorhandene Dokument prüfen. Das Datum der bestandenen Fahrprüfung oder der erstmaligen Erteilung ist für diese Frist nicht ausschlaggebend.

Zuständig ist die örtliche Fahrerlaubnisbehörde
Der Antrag wird in der Regel bei der Fahrerlaubnisbehörde am aktuellen Hauptwohnsitz gestellt. Je nach Kommune oder Landkreis kann sie beim Straßenverkehrsamt, Landratsamt oder Bürgeramt angesiedelt sein.
Vor der Antragstellung sollten Betroffene auf dem örtlichen Behördenportal kontrollieren:
- ob eine vorherige Terminbuchung erforderlich ist,
- welche Antragswege angeboten werden,
- wie hoch die örtliche Gebühr ist und welche Zahlungsarten gelten,
- ob bei einer auswärtigen Ausstellungsbehörde eine Karteikartenabschrift benötigt wird,
- mit welcher Bearbeitungs- und Lieferzeit gerechnet werden muss.
Üblicherweise werden ein aktuelles biometrisches Passfoto, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie der bisherige Führerschein verlangt. Eine erneute Fahrprüfung ist für den regulären Pflichtumtausch grundsätzlich nicht vorgesehen.
Termine und Lieferzeiten frühzeitig prüfen
Die Frist bezeichnet den letzten Tag für den vorgeschriebenen Umtausch. Da verfügbare Behördentermine und die Herstellung des neuen Dokuments Zeit beanspruchen können, empfiehlt sich die Antragstellung deutlich vor Januar 2027.
Wer die Frist versäumt, verliert dadurch nicht automatisch seine Fahrerlaubnis. Das alte Führerscheindokument kann nach Fristablauf jedoch bei einer Kontrolle beanstandet werden. Der nächste sinnvolle Schritt ist deshalb der Abgleich von Feld 4a mit den Termin- und Dokumentenregeln der zuständigen Behörde.
Quelle: ADAC
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Quellenprüfung Quellenhinweis
Die Frist und die Sonderregel für vor 1953 Geborene beruhen auf den veröffentlichten Hinweisen des ADAC zum Führerschein-Pflichtumtausch.
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004 mit Frist 19. Januar 2027 abgeglichen
- Sonderfrist für vor 1953 Geborene berücksichtigt
- Hinweise zu Dokumenten und zuständiger Behörde eingeordnet
- Quelle
- ADAC: Pflichtumtausch für Führerscheine
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-19 11:47
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